Impressum
InStyle Touristik e.K.
Raiffeisenstraße 8
87463 Dietmannsried
Inhaber: German Diethei
Verantwortlich gemäß § 55 RStV:
German Diethei
Raiffeisenstraße 8
87463 Dietmannsried
Telefon: +49 8374 240 730
E-Mail: info(at)instyletouristik.de
Registergericht: Kempten (Allgäu)
Handelsregister: HRA 9595
Umsatzsteuer IDNr: DE128735299
Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Sie finden diese unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ Informationen zur Durchführung eines Streitbeilegungsverfahren: Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstell, Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein, Telefon: 07851 – 795 794-0, https://www.evz.de. Alle Bildrechte vorbehalten – Nachdruck, Vervielfältigung und Veröffentlichung nicht gestattet.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
InStyle Touristik e. K. | Raiffeisenstraße 8 | 87463 Dietmannsried bei Kempten im Allgäu
+49 8374 240 730 | info(at)instyletouristik.de
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- BUCHUNG
Die Buchung der Reise und einzelner Reiseleistungen wird für den Reiseveranstalter (nachfolgend als »Veranstalter« bezeichnet) erst verbindlich, wenn sie dem Reisenden oder dem von ihm beauftragtem Reisebüro schriftlich vom Veranstalter bestätigt worden ist. Der Reiseveranstalter wird am Schluss dieser Bedingungen benannt. An seine Anmeldung ist der Reisende bis zur Annahme durch den Veranstalter, jedoch längs-tens 7 Tage ab Datum der Anmeldung gebunden (die Zeit wird benötigt, um die Verfügbar-keit der bestellten Leistungen zu überprüfen). Ändernde oder ergänzende Abreden zu den im Reiseprospekt beschriebenen Reisen und Reiseleistungen sowie zu den Reisebedingungen bedürfen ausdrücklicher Vereinbarungen mit dem Veranstalter. Sie sollten aus Beweisgrün-den schriftlich getroffen werden. (Reisebüros sind nicht bevollmächtigt, vom Inhalt des Rei-seprospektes einschließlich der Reisebedingungen abweichende Zusicherungen zu geben oder abändernde oder ergänzende Vereinbarungen zu treffen) - ERMITTLUNG FREMDER LEISTUNGEN
Werden ein-zelne Reiseleistungen ausdrücklich im fremden Namen vermittelt, z. B. Nurflug, Anschlussbeförderungen, Fährtransporte, Hotelaufenthalte ohne integrierte Beförderungsleistung, Mietwagen, Ausflüge etc., so richtet sich das Zustandekommen des Vertrages und dessen Inhalt nach den jeweiligen Bedingungen des Vertragspartners (Leistungsträgers) des Reise-teilnehmers. Soweit die nachfolgend bezeichneten Sonderleistungen nicht Bestandteil der gebuchten Reise sind, werden diese als Fremdleistungen von dem Veranstalter lediglich vermittelt: Ausflüge und Exkursionen, Stadtrundfahrten, Konzert-, Opern und Theaterveran-staltungen, Sportveranstaltungen, Besichtigungen, Besuche von Vergnügungsparks etc. Der Veranstalter ist in diesem Fall nicht Leistungserbringer der Sonderleistungen. - ZAHLUNG DES REISEPREISES
Der Reisepreis ist vor Durchführung der Reise nur gegen Aushändigung eines Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu bezahlen. Das gilt auch für eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises, die innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Buchungsbestätigung fällig ist. Bei manchen Boutique Hotels, Resorts, Lodges, Island Re-sorts, Zügen, Schiffen, privaten Touren oder wenn zu den Reisedaten am jeweiligen Ort be-sondere Veranstaltungen stattfinden (Silvester, Ostern, Weihnachten, örtliche Feierlichkei-ten etc.), können höhere Anzahlungen oder die komplette Zahlung – verbunden mit bis zu 100% Stornogebühren anfallen. Der Reisepreis ist vier Wochen vor Reiseantritt fällig. Bei Buchungen, die weniger als vier Wochen vor Reiseantritt vorgenommen werden, ist der ge-samte Reisepreis bei Übergabe des Sicherungsscheines sofort fällig. Bis zur Zahlung des vollständigen Reisepreises kann der Veranstalter die Erbringung der vertraglichen Reiseleis-tungen verweigern. Der Veranstalter ist berechtigt, die Leistung endgültig zu verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Reisevertrages vom Reisenden zu verlangen, wenn dieser sich mit der Zahlung des Reisepreises in Verzug befindet und die Leistungsver-weigerung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (§ 326 BGB) vorher durch den Veranstalter dem Reisenden schriftlich ange-droht worden ist. Entschädigungen für Reiserücktritte, Bearbeitungs- und Umbuchungskos-ten sind bei Rechnungsstellung sofort fällig. Sämtliche Zahlungen, auch Anzahlungen, kön-nen mit befreiender Wirkung nur an den in der Buchungsbestätigung oder Rechnung von dem Veranstalter angegebenen Empfänger geleistet werden. Dies betrifft insbesondere den Fall, dass der Reiseveranstalter den Preis im Direktinkasso vom Reisenden anfordert. Fehlt die Angabe eines Zahlungsempfängers, ist der Reisende berechtigt, die Zahlung an das buchende Reisebüro zu leisten. - PREISÄNDERUNGEN
Der Veranstalter ist berechtigt, den Reisepreis zu erhöhen, wenn sich unvorhersehbar für den Veranstalter und nach Vertragsschluss die nachfolgend bezeichneten Preisbestandteile der gebuchten Reise aufgrund von Umständen erhöhen und neu entstehen, die von dem Veranstalter nicht zu vertreten sind: Devisen- Wechselkurse, Beförderungskosten (insbesondere bei Ölpreisverteuerungen), behördliche Gebühren oder sonstige behördliche Abgaben, wie z. B. Hafen- und Flughafengebühren. Die Preiserhöhung ist jedoch nur zulässig, wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem Beginn der Reise ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt. Der Reisepreis darf nur in dem Umfang erhöht werden, der der Erhöhung der in Ziffer IV 1 genannten Preisbestandteile und ihrer Auswirkung auf die Kosten der Reise entspricht. Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Reiseteilnehmer auf Anforderung Gründe und Umfang der Preiserhöhung zu spezifizieren und zu belegen. Der Veranstalter hat dem Reisenden eine etwaige Preiserhöhung unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund, spätestens 21 Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin zu erklären. Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 5 %, so ist der Reisende berechtigt, entweder ohne Zahlung einer Entschädigung vom Reisevertrag zurückzutreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Sowohl die Erklärung des Rücktritts als auch das Verlangen der Teilnahme an einer anderen Reise muss vom Reisenden unverzüglich gegenüber dem Reisebüro/Veranstalter erklärt werden. - VERTRAGLICHE LEISTUNGEN UND FLUGPLAN
Die vom Veranstalter festgelegten Saisonzeiten können von denen der Reiseziele oder anderer Reiseka-taloge abweichen. Sie werden im Wesentlichen durch den Auslastungsgrad der Flugzeuge bestimmt. Die Preisgruppen und Hotelkategorien sind vom Veranstalter festgelegt und nicht unbedingt mit den Kategorien in Ortsprospekten, Hotelführern und anderen Reiseprospekten gleichlautend. Ebenso beinhalten die Preise der Verlängerungswochen auch Flugausgleich-zuschläge und sonstige anteilige Kosten. Die Gestaltung des Flugplanes und dessen Einhal-tung liegt im Wesentlichen im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaften und der zu-ständigen Koordinierungsbehörden. Kurzfristige Änderungen der Flugzeiten, der Streckenfüh-rung und des Fluggerätes sind teilweise nicht vermeidbar. Der Veranstalter wird die Reisen-den so früh als möglich auf derartige Änderungen hinweisen. Eventuelle Ansprüche des Reiseteilnehmers aufgrund unzumutbarer Leistungsänderungen bleiben unberührt. - UMBUCHUNG UND ERSATZTEILNEHMER
InStyle Touristik e. K. berechnet € 30,– pro Person, wenn der Kunde von den gesetzlichen Möglichkeiten des Reisevertragsrechtes Gebrauch macht und eine Ersatzperson benennt und er selbst die Reiseleistung nicht in Anspruch nimmt. Soweit durch den Personenwechsel weitere Kosten seitens der Leistungsträger (z. B. Namensänderung bei der Airline etc.) anfallen, werden diese gesondert belastet. InStyle Touristik e.K. kann der Teilnahme eines Dritten widerspre-chen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften auch des Reiselandes oder behördliche Anordnungen entgegenste-hen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften der Kunde und der Dritte InStyle Touristik e. K. gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die entstehenden Mehrkosten. Der Reisende kann bis Reisebeginn durch Erklärung gegenüber InStyle Touristik e. K. vom Reisevertrag zurücktreten. InStyle Touristik e. K. steht bei Rücktritt des Reisekunden vom Vertrage unter Verlust des Anspruchs auf den vereinbarten Reisepreis eine angemessene Entschädigung gem. § 651 i. BGB zu. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Rei-sepreis unter Abzug des Wertes der von InStyle Touristik e. K. ersparten Aufwendungen so-wie dessen, was InStyle Touristik e. K. durch anderweitige Verwertung der Reiseleistungen erwerben kann. - RÜCKTRITT DES REISENDEN VOR REISEBEGINN
Der Reisende kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung, die schriftlich erfolgen sollte, vom Reisever-trag zurücktreten. Maßgebend ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Dem Veranstalter stehen in jedem Fall des Rücktritts folgende pauschale Entschädigung zu, bei deren Bemessung ersparte Aufwendungen sowie die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwertung von Reiseleistungen berücksichtigt sind:
Stornostaffelung (Mietwagen- und Campmobile, Landarrangements, Flugleistungen):
bis 31 Tage vor Reisebeginn: 20%
ab 30 – 22 Tage vor Reisebeginn: 35%
ab 21 – 15 Tage vor Reisebeginn: 50%
ab 14 Tage vor Reisebeginn: 75%
ab Abreisetag/bei Nichtantritt: 95%
Bei manchen Boutique Hotels, Resorts, Lodges, Island Resorts, Zügen, Schiffen, privaten Touren oder wenn zu den Reisedaten am jeweiligen Ort besondere Veranstaltungen stattfinden (Silvester, Ostern, Weihnachten, örtliche Feierlich-keiten etc.), können bis zu 100% Stornogebühren zuzgl. einer Bearbeitungsgebühr anfallen. Diese werden getrennt zu den obigen Stornogebühren berechnet.Es bleibt dem Kunden der Nachweis unbenommen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden ent-standen ist, als die von InStyle Touristik e. K. geforderte Pauschale. InStyle Touristik e. K. behält sich vor, in Abweichung von den aufgeführten Pauschalen eine höhere, konkrete Ent-schädigung zu fordern, soweit InStyle Touristik e. K. nachweisen kann, dass wesentlich höhe-re Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist InStyle Touristik e. K. verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistun-gen konkret zu beziffern und zu belegen. Umbuchungswünsche des Reisekunden, die nach Ablauf der obigen Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag durch Neuanmeldung des Reisekunden erfüllt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. - RÜCKTRITT BEI MINDESTTEILNEHMER-ZAHL
Bis 21 Tage vor Reiseantritt kann der Veranstalter vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die in der Rei-seausschreibung oder in sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, festgeleg-te Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde. Gegen die in Ziffer VII 1 genannten Rück-trittsentschädigungen (Stornokosten) kann sich der Reisende durch eine Reiserücktrittskos-ten-Versicherung versichern. Sofern nicht schon im Reisepreis obligatorisch mit eingeschlos-sen, empfehlen wir den Abschluss einer solchen Versicherung. Die Buchungsstelle, bei der die Reise gebucht wird, kann eine solche Versicherung auf Anforderung vermitteln. Die Rei-serücktritts-Versicherung muss spätestens innerhalb von 3 Tagen ab Zugang der Reisebestä-tigung beim Kunden gebucht werden. Der Reisende ist gegen Unfall durch die einzelnen Be-förderungsunternehmen (z. B. Fluggesellschaft) nach den jeweils gültigen Bestimmungen versichert. Wir empfehlen außerdem dringend die Buchung eines umfassenden Reiseversi-cherungspaketes mit folgenden Versicherungen: Reisegepäck-, Reise-Unfall-, Reise-Haftpflicht-, Reise-Krankenversicherung einschließlich Ambulanzflug aus dem Ausland. Auf die in der Buchungsbestätigung abgedruckten Versicherungsangebote wird verwiesen. Der Versicherungsvertrag wird von dem Veranstalter lediglich vermittelt. Er kommt direkt zwi-schen dem Reisenden und der Versicherungsgesellschaft zustande. Ansprüche aus dem Ver-sicherungsvertrag sind daher direkt bei der Versicherungsgesellschaft geltend zu machen. Die Versicherungsprämien sind nicht Bestandteil des Reisepreises. - HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN FÜR DEN REISEVERANSTALTER
Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Leistung internationale Übereinkommen, oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Scha-densersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder gel-tend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reiseteilnehmer hierauf ebenfalls berufen. Kommt dem Veranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so haftet der Veranstalter insoweit ausschließlich nach den Bestimmungen der internationalen Abkom-men neben dem ausführenden Luftfrachtführer (Fluggesellschaft). Diese Abkommen sehen Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse zu Gunsten des Luftfrachtführers vor. Wenn dem Veranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zukommt, regelt sich die Haftung von dem Veranstalter insoweit ausschließlich nach den Bestimmungen der §§ 664 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB) in Verbindung mit dem 2. Seerechtsänderungs-gesetz (SeeRÄndG). Diese Bestimmungen sehen Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse zu Gunsten des Beförderers vor. Soweit sich der ausführende Beförderer auf eine Beschrän-kung der Gesamthaftung gemäß § 486 HGB in Verbindung mit Art.11 des 2. SeeRÄndG be-rufen kann, steht dieses Recht auch dem Veranstalter gegenüber dem Reiseteilnehmer zu. Die vertragliche Haftung gegenüber dem Reiseteilnehmer auf Schadensersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, so-weit: a) ein Schaden des Reiseteilnehmers weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wird oder, b) der Veranstalter für einen dem Reiseteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. - HAFTUNG BEI VERMITTLUNG FREMDER LEISTUNGEN
Vermittelt der Veranstalter lediglich einzelne fremde Leistungen (z. B. Hotelaufenthalte für Selbstfah-rer, Linienbeförderung, fremde Ausflüge etc.) so haftet der Veranstalter nur für die ord-nungsgemäße Vermittlung der Leistung und nicht für die Leistungserbringung selbst. Ausflüge, Führungen, Sport- und sonstige Sonderveranstaltungen, soweit sie aus-drücklich als fremde Leistungen fremder Leistungsträger von dem Veranstalter im Reise-prospekt bezeichnet sind, werden von den örtlichen Reiseleitungen lediglich vermit-telt. Angaben über vermittelte Leistungen fremder Leistungsträger im Reiseprospekt beru-hen ausschließlich auf deren Angaben dem Veranstalter gegenüber; sie stellen keine eigene Zusicherung des Veranstalters gegenüber dem Reiseteilnehmer dar. - OBLIEGENHEITEN UND RECHTE DES REI-SENDEN BEI MANGELHAFTER REISE
Wird die Reise nicht vertragsgerecht erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn diese einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Leistet der Veranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn der Veranstal-ter die Abhilfe verweigert oder wenn sofortige Abhilfe durch ein beim Reisenden vorliegen-des besonderes Interesse geboten ist. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Reiseleistung kann der Reisende einen Anspruch auf Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) geltend machen. Dieser Anspruch entfällt jedoch, soweit der Reisende es schuldhaft unter-lässt, den Mangel rechtzeitig während der Reise anzuzeigen. Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt oder ist infolge eines Mangels dem Reisenden die Reise oder ihre Fortsetzung aus wichtigem Grund nicht zumutbar, so kann der Reisende im Rah-men der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Zuvor hat der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Der Bestimmung einer solchen Frist bedarf es dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist, oder von dem Veranstalter verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. - RECHTE UND PFLICHTEN DER REISELEI-TUNG
Reiseleitungen bzw. örtliche Vertretungen des Veranstalters sind während der Reise beauftragt, Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen entgegenzunehmen und für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich oder erforderlich ist. Dies schließt Vereinbarungen ein, mit denen Reisemängel vor Ort ausgeglichen und durch Zusatzleistungen einvernehmlich mit dem Reisenden kompensiert werden. Reiseleitungen bzw. örtliche Vertretungen des Veran-stalters sind jedoch nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche auf Minderung, oder Scha-densersatz mit Wirkung gegen den Veranstalter anzuerkennen, oder derartige Anspruchs-stellungen entgegenzunehmen. Eine Kündigung des Reisevertrages durch den Veranstalter (z. B. bei höherer Gewalt) kann auch durch die Reiseleitung oder einen sonstigen örtlichen Vertreter von dem Veranstalter ausgesprochen werden; diese sind insoweit von dem Veran-stalter bevollmächtigt. - ANSPRUCH STELLUNG, AUSSCHLUSS-FRIST, VERJÄHRUNG
Unabhängig von der Anzeige eines Mangels während der Reise müssen Ansprüche des Reisenden wegen völliger, oder teilweiser Nichterbringung, oder mangelhafter Erbringung von Reiseleistungen innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise nur bei dem Veranstalter/Reisebüro geltend gemacht werden. Nach Fristablauf können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Die in Ziffer 1 bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwölf Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Veranstalter, oder dessen Haftpflichtversicherung die An-sprüche schriftlich zurückweist - VERLUST, BESCHÄDIGUNG UND VERSPÄTUNG VON REISEGEPÄCK
Bei Reisegepäck sind Verluste oder Beschädigungen sowie Verspätungen unverzüglich dem Beförde-rungsunternehmen – unter Beifügung der notwendigen Unterlagen zu melden. Das Beförde-rungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung (P.I.R. genannt = Property Irregularity Report) verpflichtet. Ohne rechtzeitige Anzeige besteht die Gefahr eines Anspruchsverlustes! Auf Ausschlussfristen für Fluggepäck (Art. 26 des Warschauer Abkom-mens) oder Seegepäck bei Kreuzfahrten (Art. 12 der Anlage zu §§ 664 ff. HGB) wird hinge-wiesen. Soweit zusätzlich eine Anspruch Stellung auch gegenüber dem Veranstalter folgt, müssen für die Geltendmachung von Ansprüchen bei Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Reisegepäck auch die Ausschlussfrist gemäß § 651 g I BGB eingehalten werden. Auf Ziffer XIV. 1. dieser Reisebedingungen wird verwiesen. - PASS-, VISA-, ZOLL-, DEVISEN- UND GESUNDHEITSBESTIMMUNGEN
Die Bekanntgabe solcher Bestimmungen bei Buchung einer Reise, oder Reiseleistung dem Reisenden gegenüber bezieht sich auf den Stand zum Zeitpunkt der Buchung. Unterstellt wird dabei grundsätzlich, dass der Reisende deutscher Staatsbürger ist, es sei denn, dass die Zugehö-rigkeit zu einem anderen Staat offensichtlich ist oder ausdrücklich mitgeteilt wurde. In der Person des Reisenden begründete persönliche Umstände können dabei nicht berücksichtigt werden, soweit sie nicht ausdrücklich vom Reiseteilnehmer mitgeteilt oder offenkundig sind. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die zuständigen staatlichen Behörden, insbesondere in den Ländern des Reiseziels, jederzeit die Bestimmungen, auch kurzfristig ändern können. Der Veranstalter wird sich im Rahmen seiner Möglichkeiten bemühen, den Reiseteilnehmer von etwaigen Änderungen über das buchende Reisebüro so rechtzeitig wie möglich zu unterrichten. Dem Reisenden wird jedoch nahegelegt, selbst die Nachrichtenme-dien wegen Änderungen der Bestimmungen in seinem Reiselande zu verfolgen, um sich frühzeitig auf geänderte Umstände einstellen zu können. Ergeben sich für den Reisenden wegen der genannten Vorschriften Schwierigkeiten, die seine Teilnahme an der Reise ver-hindern oder beeinträchtigen, so ist er deshalb nicht zum kostenfreien Rücktritt vom Reise-vertrag berechtigt. Voraussetzung ist, dass der Veranstalter seinerseits zur Leistungserbrin-gung in der Lage und bereit ist und die genannten Schwierigkeiten von dem Veranstalter nicht zu vertreten sind. Gegenseitige Ansprüche im Falle eines schuldhaften Verhaltens bleiben unberührt, soweit die Haftungsbegrenzungen in diesen Reisebedingungen nicht ein-greifen. - ABTRETUNGSVERBOT
Jegliche Abtretung von Ansprüchen des Reisenden gegen den Veranstalter ist ausgeschlossen. Das Ab-tretungsverbot betrifft sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertrag und im Zusammenhang damit, sowie Ansprüche aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereiche-rung. - GERICHTSSTAND
Für den Fall, dass der Reisende nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz, oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Deutschland heraus verlegt oder dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, wird für Ansprüche von dem Veranstalter gegen den Reisenden der Gerichtsstand Kempten vereinbart. - GÜLTIGKEIT DER PROSPEKTANGABEN
Naturgemäß kann der Prospekt nur die zu diesem Zeitpunkt feststehenden Einzelheiten des Reiseangebo-tes und der Reiseabwicklung, wie z. B. Preise, Termine und Reisezeiten anführen. Änderun-gen sind insoweit aufgrund der weiteren Entwicklung möglich und bleiben vorbehalten. Dies gilt nur für Reiseverträge, die noch nicht abgeschlossen sind. Maßgeblich hinsichtlich der Preise, Termine, Reisezeiten etc. ist daher allein der Inhalt der Buchungsbestätigung in Ver-bindung mit der Buchung und sonstigen, rechtswirksam im Reisevertrag getroffenen Abre-den. - SONSTIGES
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages mit diesen Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die §§ 651 a bis l des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit der Veranstalter nicht nur Vermittler von einzelnen Reiseleistungen ist. Während der Laufzeit dieses Prospektes werden Gesetzesänderungen erwartet, die evtl. Auswirkungen auf diese Reise- und Zahlungsbedingungen haben. Ein umfangreiches Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches ist im Gesetzgebungsverfahren. Der Gesetzestext liegt also noch nicht verbindlich vor. Sollte während der Laufzeit dieses Prospektes eine Gesetzesän-derung wirksam werden, die dazu führt, dass Bestimmungen dieser Reise- und Zahlungsbe-dingungen gegen zwingende (neue) gesetzliche Vorschriften verstoßen, wird der Reisever-anstalter insoweit von seinen Bedingungen keinen Gebrauch machen. Derzeit ist eine Aus-wirkung aufgrund der vorliegenden Gesetzesentwürfe nicht zu erwarten. - SONDERREGELUNGEN FÜR BUCHUNGEN IN ÖSTERREICH
Bei Buchungen in Österreich, oder aus Österreich heraus gelten folgende Bedingungen dieser Reise- und Zahlungsbedingungen nicht. Es gelten insoweit die Bestimmungen des österreichischen Rechtes.
a) Preisänderungen (Ziffer IV)
b) Haftungsbeschränkung bei Haftung allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers (Ziffer X. 4 b)
c) Frist für Anspruch Stellung innerhalb eines Monats (Ziffer XIV. 1)
d) Verjährungsfrist von sechs Monaten (Ziffer XIV. 2); maß-gebend ist das Buchungsdatum und nicht das Reisedatum.
e) Gerichtsstands Vereinbarung für München (Ziffer XVIII.). Soweit in den Bedingungen, auf deutsche gesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach österreichischem Recht.
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